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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
KflG 1999 §20;Rechtssatz
Der Bestimmung des § 22 Abs 2 letzter Satz KflG, wonach der Betriebsführer der Aufsichtsbehörde "in gleicher Weise wie der Konzessionsinhaber verantwortlich" ist, kann nicht entnommen werden, dass den Konzessionsinhaber die im § 20 KflG normierten "Pflichten des Berechtigungsinhabers" nicht mehr treffen würden. Vielmehr unterliegen beide Unternehmen der Aufsicht der nach § 45 in Verbindung mit § 3 KflG zuständigen Aufsichtsbehörden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004030007.X04Im RIS seit
20.02.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013