Index
L65504 Fischerei OberösterreichNorm
AVG §1;Rechtssatz
Die Zuteilung der Stimmrechte für die Wahl der Mitglieder des Fischereirevierausschusses ergibt sich unmittelbar aus § 40 Abs 2 und 4 Oö Fischereigesetz. Eine Zuständigkeit der Landesregierung, über Antrag eines Fischereiberechtigten Entscheidungen darüber zu treffen, ob (und gegebenenfalls in welchem Umfang) diesem in einem bestimmten Fischereirevier ein Stimmrecht zukommt, sieht das Oö Fischereigesetz nicht vor.
Schlagworte
sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007030199.X01Im RIS seit
25.02.2008