RS Vwgh 2008/1/24 2007/03/0199

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Veröffentlicht am 24.01.2008
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Index

L65504 Fischerei Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
FischereiG OÖ 1983 §40 Abs2;
FischereiG OÖ 1983 §40 Abs4;

Rechtssatz

Die Zuteilung der Stimmrechte für die Wahl der Mitglieder des Fischereirevierausschusses ergibt sich unmittelbar aus § 40 Abs 2 und 4 Oö Fischereigesetz. Eine Zuständigkeit der Landesregierung, über Antrag eines Fischereiberechtigten Entscheidungen darüber zu treffen, ob (und gegebenenfalls in welchem Umfang) diesem in einem bestimmten Fischereirevier ein Stimmrecht zukommt, sieht das Oö Fischereigesetz nicht vor.

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007030199.X01

Im RIS seit

25.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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