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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §2 Abs2 litb;Rechtssatz
Jede Art von Arbeitsleistung kann Gegenstand eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses sein. Die Rechtsnatur der Vertragsbeziehung zwischen der arbeitnehmerähnlichen Person und dem Arbeitsempfänger ist nicht entscheidend.
Arbeitnehmerähnlichkeit ist vor allem darin zu erblicken, dass der "Arbeitnehmerähnliche" in wirtschaftlicher Abhängigkeit und demnach unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie ein Arbeitnehmer tätig wird. Dem organisatorischen Aspekt dieser Abhängigkeit kommt maßgebliche Bedeutung zu. Dabei ist, ohne dass alle Kriterien vollständig in jedem konkreten Einzelfall auch verwirklicht sein müssen, in methodischer Hinsicht das Gesamtbild der Tätigkeit dahingehend zu prüfen, ob diese Person durch das konkrete Rechtsverhältnis (in dem sie sich befindet) gehindert ist, ihre Arbeitskraft auch anderweitig für Erwerbszwecke einzusetzen. Einzelne Umstände, die für oder wider ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis sprechen, dürfen nicht isoliert, sondern müssen in einer Gesamtbetrachtung bewertet werden (vgl. zB E 19. September 2001, Zl. 99/09/0236). Erst wenn nach den Sachverhaltsfeststellungen zulässigerweise auf eine unselbständige Tätigkeit geschlossen werden darf, ist noch - bei entsprechendem Vorbringen des Beschuldigten - das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des § 2 Abs. 2 lit. b AuslBG (in der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung vor BGBl. I Nr. 101/2005: ..., sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird ...) zu prüfen (vgl. sinngemäß E 25. Mai 2005, Zl. 2004/09/0023).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007090239.X01Im RIS seit
26.02.2008