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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
KflG 1999 §20;Rechtssatz
Eine Verwaltungsübertretung begeht gemäß § 47 Abs 1 KflG, "wer gegen die Bestimmungen des § 20 verstößt". Der im II. Abschnitt des KflG ("Bestimmungen über Berechtigungen") enthaltene § 20 leg cit regelt ausschließlich "Pflichten des Berechtigungsinhabers", darunter die Verpflichtung, die Kraftfahrlinie den gesetzlichen Vorschriften, den Vorschreibungen der Berechtigung und dem Fahrplan entsprechend zu betreiben. Der III. Abschnitt des Gesetzes enthält "Bestimmungen über den Kraftfahrlinienbetrieb", darunter auch den die Betriebsführerübertragung und die Auftragsfahrten regelnden § 22 KflG. Nach § 22 Abs 2 KflG ist die "Übertragung der Führung des Betriebes einer Kraftfahrlinie an einen anderen Personenkraftverkehrsunternehmer" über Antrag des Konzessionsinhabers mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig. Der Betriebsführer "ist der Aufsichtsbehörde in gleicher Weise wie der Konzessionsinhaber verantwortlich; doch tritt an die Stelle des Widerrufs der Berechtigung nach § 25 der Entzug der Genehmigung". Dieser Bestimmung kann weder ihrem Wortlaut nach noch aufgrund der Gesetzessystematik entnommen werden, dass der Betriebsführer damit zum Berechtigungsinhaber im Sinne des § 20 KflG würde. Vielmehr betreibt ein Betriebsführer die Kraftfahrlinie aufgrund der Berechtigung des Konzessionsinhabers. Er ist dabei im fremden Namen, aber auf eigene Rechung tätig (vgl dazu die Erläuterungen zu § 22 KflG im Bericht des Verkehrsausschusses über den zur Erlassung des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl I Nr. 203/1999, führenden Gesetzesantrag, 2047 BlgNR XX. GP, 11).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004030007.X03Im RIS seit
20.02.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013