RS Vwgh 2008/1/24 2004/03/0007

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Veröffentlicht am 24.01.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GewO 1994 §370;
KflG 1999 §10 Abs5;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Wenn § 10 Abs 5 KflG den Berechtigungswerber, sofern er keine natürliche Person ist, verpflichtet, der Aufsichtsbehörde einen Betriebsleiter zu benennen, so handelt es sich dabei nicht um eine Verwaltungsvorschrift, mit der eine von § 9 Abs 1 VStG abweichende strafrechtliche Verantwortlichkeit angeordnet wäre (wie dies etwa beim gewerberechtlichen Geschäftsführer nach § 370 GewO der Fall ist).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004030007.X02

Im RIS seit

20.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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