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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1994 §370;Rechtssatz
Wenn § 10 Abs 5 KflG den Berechtigungswerber, sofern er keine natürliche Person ist, verpflichtet, der Aufsichtsbehörde einen Betriebsleiter zu benennen, so handelt es sich dabei nicht um eine Verwaltungsvorschrift, mit der eine von § 9 Abs 1 VStG abweichende strafrechtliche Verantwortlichkeit angeordnet wäre (wie dies etwa beim gewerberechtlichen Geschäftsführer nach § 370 GewO der Fall ist).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004030007.X02Im RIS seit
20.02.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013