RS Vwgh 2008/1/24 2007/09/0239

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Veröffentlicht am 24.01.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §18;
AuslBG §2 Abs2 litb;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28 Abs1 Z1 litb;
AuslBG §3 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Hinsichtlich des Ausländers MH liegt keine Beschäftigung in Form einer Arbeitnehmerähnlichkeit vor. Denn mit Ausnahme jener sachlichen Vorgaben über das Aussehen der Fassade, welche Grundlage für die mündliche Vertragserrichtung waren, sind keine die zu verrichtende Arbeit bzw. den organisatorischen Aspekt ihrer Durchführung näher regelnde Anweisungen des Beschuldigten hervorgekommen, sondern MH war in Organisation und Durchführung des Auftrages zur Neuherstellung der gegenständlichen Fassade vom Beschuldigten im Wesentlichen unabhängig. Hinsichtlich MH lag daher keine Beschäftigung im Sinne des AuslBG vor. Daran kann nichts ändern, dass er nicht über im Inland ausgestellte gewerberechtliche Bescheide verfügte. Denn die Ausübung einer Tätigkeit ohne entsprechende gewerberechtliche Berechtigung mag nach der Gewerbeordnung unzulässig sein, macht aber eine nach dem AuslBG als selbständig zu wertende Tätigkeit nicht zu einer (unselbständigen) Beschäftigung. Angesichts der Ausgestaltung der Tätigkeit des RH zeigt sich eindeutig, dass dieser nicht als Selbständiger arbeitete, sondern als Arbeitnehmer seines Vaters MH. Diesbezüglich wäre dem Beschuldigten eine Übertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b (iVm § 18) AuslBG (Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird) vorzuwerfen gewesen. Eine Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG hat der Beschuldigte jedoch nicht zu verantworten.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007090239.X02

Im RIS seit

26.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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