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L40015 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
B-VG Art140;Rechtssatz
Die mit dem angefochtenen Bescheid beurteilte Maßnahme (Schließung des Bordellbetriebes des Beschuldigten) erscheint auch vor dem Hintergrund der mit der Änderung des Salzburger Landes- Polizei-Strafgesetzes erfolgten Einführung einer Bewilligungspflicht für Bordelle, die bisher nur anzeigepflichtig waren, angesichts der in den Abs. 2 und 3 des § 8 des Salzburger Landes- Polizei-Strafgesetzes erfolgten Differenzierung nicht unsachlich oder unverhältnismäßig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004090194.X01Im RIS seit
25.02.2008