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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AÜG §4 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/09/0148 E 24. Jänner 2008Rechtssatz
Der im vorliegenden Fall festgestellte Sachverhalt unterscheidet sich von vergleichbaren Fällen, in welchen der Verwaltungsgerichtshof die Beschäftigung überlassener Ausländer angenommen hat, entscheidend dadurch, dass in diesen Fällen zumindest ein Kriterium des § 4 Abs. 2 Z. 1 bis 4 AÜG als erfüllt angesehen werden konnte (Hinweis E 22. Februar 2006, Zl. 2002/09/0163, mwN). Eine Betrachtung des festgestellten Sachverhaltes erweist, dass keiner der in § 4 Abs. 2 AÜG dargestellten Beurteilungsmomente als vollständig erfüllt angesehen werden kann. Vor dem Hintergrund der im Berufungsbescheid getroffenen Feststellungen konnte bei einer Gesamtbetrachtung des gegenständlichen Falles daher nicht als erwiesen angesehen werden, dass der Beschuldigte als Einzelunternehmer tatsächlich die Beschäftigung des bei der Kontrolle betretenen Ausländers als überlassene Arbeitskraft zu verantworten hatte (ausführliche Begründung im vorliegenden E).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004090147.X01Im RIS seit
25.02.2008