RS Vwgh 2008/1/24 2004/09/0147

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Veröffentlicht am 24.01.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AÜG §4 Abs2;
AuslBG §2 Abs2 lite;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/09/0148 E 24. Jänner 2008

Rechtssatz

Der im vorliegenden Fall festgestellte Sachverhalt unterscheidet sich von vergleichbaren Fällen, in welchen der Verwaltungsgerichtshof die Beschäftigung überlassener Ausländer angenommen hat, entscheidend dadurch, dass in diesen Fällen zumindest ein Kriterium des § 4 Abs. 2 Z. 1 bis 4 AÜG als erfüllt angesehen werden konnte (Hinweis E 22. Februar 2006, Zl. 2002/09/0163, mwN). Eine Betrachtung des festgestellten Sachverhaltes erweist, dass keiner der in § 4 Abs. 2 AÜG dargestellten Beurteilungsmomente als vollständig erfüllt angesehen werden kann. Vor dem Hintergrund der im Berufungsbescheid getroffenen Feststellungen konnte bei einer Gesamtbetrachtung des gegenständlichen Falles daher nicht als erwiesen angesehen werden, dass der Beschuldigte als Einzelunternehmer tatsächlich die Beschäftigung des bei der Kontrolle betretenen Ausländers als überlassene Arbeitskraft zu verantworten hatte (ausführliche Begründung im vorliegenden E).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004090147.X01

Im RIS seit

25.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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