RS Vwgh 2008/1/24 2007/09/0342

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §21;
VStG §6;

Rechtssatz

Die Beschäftigung der Ausländer im Wissen um das Fehlen einer Beschäftigungsbewilligung stellt eine vorsätzliche Tatbegehung mit nicht mehr bloß geringfügigem Verschuldensgrad dar (vgl. zu einer "wissentlich" verfrühten Bauführung E 26. März 1996, Zl. 95/05/0055). (Zwar könnte das Verschulden auch bei vorsätzlicher Tatbegehung gering sein, allerdings nur dann, wenn besondere Umstände bei Begehung der Tat, wie zB eine drückende Notlage etc (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), Seite 388, E 7 wiedergegebene hg. Rechtsprechung), diesen Schluss rechtfertigen. Eine solche lag im Hinblick auf die Ausführungen im vorliegenden E zum Notstand nicht vor, sondern es bestand lediglich ein (akuter) subjektiver Arbeitskräftemangel.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007090342.X01

Im RIS seit

26.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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