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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Die Beschäftigung der Ausländer im Wissen um das Fehlen einer Beschäftigungsbewilligung stellt eine vorsätzliche Tatbegehung mit nicht mehr bloß geringfügigem Verschuldensgrad dar (vgl. zu einer "wissentlich" verfrühten Bauführung E 26. März 1996, Zl. 95/05/0055). (Zwar könnte das Verschulden auch bei vorsätzlicher Tatbegehung gering sein, allerdings nur dann, wenn besondere Umstände bei Begehung der Tat, wie zB eine drückende Notlage etc (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), Seite 388, E 7 wiedergegebene hg. Rechtsprechung), diesen Schluss rechtfertigen. Eine solche lag im Hinblick auf die Ausführungen im vorliegenden E zum Notstand nicht vor, sondern es bestand lediglich ein (akuter) subjektiver Arbeitskräftemangel.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007090342.X01Im RIS seit
26.02.2008