Index
L65000 Jagd WildNorm
AVG §1;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass die Nennung einer "Disziplinarkommission" an Stelle des Disziplinarausschusses in § 64 Abs 5 Tir JagdG lediglich ein "legistisches Versehen" darstellt, das der Auslegung insofern zugänglich ist, als damit in Wahrheit der Disziplinarausschuss gemeint ist.
Schlagworte
sachliche ZuständigkeitÜbertretungen und StrafenInteressensvertretung der Jäger Ehrengericht Jägerehre Disziplinarmaßnahme Einhaltung der JagdvorschriftenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007030247.X06Im RIS seit
20.02.2008Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011