RS Vwgh 2008/1/24 2006/21/0220

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §1;
AVG §73 Abs2;
FrG 1997 §44;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z11;
FrPolG 2005 §65 Abs1;
FrPolG 2005 §9 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/18/0188 E 13. März 2007 RS 1(Hier hat die Bundesministerin für Inneres ihre Zuständigkeit zur Sachentscheidung gemäß § 65 Abs 1 FrPolG 2005 im Devolutionsweg - nach Säumnis sowohl der BPD Wien als auch der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien - als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu Recht in Anspruch genommen.)

Stammrechtssatz

Bei einem Aufenthaltsverbot gegen den Ehegatten eines österreichischen Staatsangehörigen, der sein Recht auf (gemeinschaftsrechtliche) Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen hat, ist die Sicherheitsdirektion als Berufungsbehörde zuständig (Hinweis E 18. Mai 2006, 2006/18/0119).

Schlagworte

Instanzenzugsachliche ZuständigkeitBesondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006210220.X02

Im RIS seit

19.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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