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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/18/0188 E 13. März 2007 RS 1(Hier hat die Bundesministerin für Inneres ihre Zuständigkeit zur Sachentscheidung gemäß § 65 Abs 1 FrPolG 2005 im Devolutionsweg - nach Säumnis sowohl der BPD Wien als auch der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien - als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu Recht in Anspruch genommen.)Stammrechtssatz
Bei einem Aufenthaltsverbot gegen den Ehegatten eines österreichischen Staatsangehörigen, der sein Recht auf (gemeinschaftsrechtliche) Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen hat, ist die Sicherheitsdirektion als Berufungsbehörde zuständig (Hinweis E 18. Mai 2006, 2006/18/0119).
Schlagworte
Instanzenzugsachliche ZuständigkeitBesondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006210220.X02Im RIS seit
19.02.2008Zuletzt aktualisiert am
22.06.2009