RS Vwgh 2008/1/25 2004/17/0158

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2008
beobachten
merken

Index

L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
GdO OÖ 1990 §102 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/17/0157 E 25. Jänner 2008 RS 1

Stammrechtssatz

Durch einen aufhebenden Bescheid können Rechte jener Partei, über deren Vorstellung der Bescheid der höchsten Gemeindeinstanz durch die Vorstellungsbehörde aufgehoben wurde (Art. 119a Abs. 5 B-VG), insoweit verletzt werden, als dadurch der Gemeindebehörde eine bestimmte Rechtsansicht überbunden wird (vgl. § 102 Abs. 5 letzter Satz Oö Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990, sowie beispielsweise den hg. Beschluss vom 28. Jänner 2002, Zl. 2001/17/0189). Die tragenden Aufhebungsgründe eines solchen Bescheides sind im fortgesetzten Verfahren nicht nur von den Gemeindebehörden, sondern auch von der Vorstellungsbehörde und schließlich vom Verwaltungsgerichtshof zu beachten. Auch der im Ergebnis erfolgreiche Vorstellungswerber kann daher insoweit - zur Vermeidung dieser Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren - Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof erheben.

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004170158.X01

Im RIS seit

05.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten