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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BauKG 1999 §10 Abs1 Z3;Rechtssatz
Eine Baustelle iSd BauKG 1999 ist gemäß § 2 Abs 3 BauKG 1999 eine zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustelle, an der Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden. Eine solche Baustelle wird regelmäßig erst dann bestehen, wenn die Auftragsvergabe bereits erfolgt ist. Wenn daher ein Fehlverhalten bzw. eine rechtswidrige Unterlassung als Planungskoordinator bei der Ausarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes zur Last liegt, dann ist bei diesem Vorwurf der Ort der Begehung nicht die "Baustelle", die erst einzurichten ist. Demnach ist die Annahme eines solchen Tatortes für einen Planungskoordinator von vorne herein rechtswidrig.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007020108.X02Im RIS seit
20.03.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013