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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / MutwilleLeitsatz
ZPO §63 Abs1; VerfGG §35 Abs1; Abweisung eines Verfahrenshilfeantrages wegen offenbar mutwilliger RechtsverfolgungSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. Aus Anlaß des Zivilrechtsstreites zwischen der Österreichischen Staatsdruckerei als Klägerin und dem Antragsteller als Beklagtem zu C 85/84 des Bezirksgerichtes Lilienfeld schrieb der Kostenbeamte dieses Gerichtes dem Einschreiter mit Zahlungsauftrag vom 30. September 1985 Gerichtsgebühren zuzüglich einer Einhebungsgebühr im Gesamtbetrag von 393 S vor. Der Antragsteller brachte dagegen einen an das Präsidium des Oberlandesgerichtes Wien adressierten Berichtigungsantrag ein, in dem er sich hauptsächlich gegen das für ihn negative Ergebnis des Rechtsstreites und bloß unter diesem Aspekt gegen die - sonst nicht weiter kritisierte - Gebührenvorschreibung wendete. Mit Bescheid vom 9. Dezember 1985 wies der Präsident des Kreisgerichtes St. Pölten den Berichtigungsantrag als verspätet zurück und begründete dies im wesentlichen damit, daß dieser erst nach Ablauf der 14 tägigen Frist des §7 Abs1 GEG bei der Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien eingelangt sei; die Einbringung bei der falschen Behörde (Oberlandesgerichtspräsidium) gehe zu Lasten des Berichtigungswerbers.
II. Gegen den Bescheid vom 9. Dezember 1985 richtet sich die vorliegende VfGH-Beschwerde, bezüglich der die Bewilligung von Verfahrenshilfe beansprucht wird. Dieser Antrag ist jedoch nicht gerechtfertigt.
§63 Abs1 ZPO (der im verfassungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist) setzt für die Bewilligung der Verfahrenshilfe insbesondere voraus, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht als offenbar mutwillig erscheint; als mutwillig ist die Rechtsverfolgung ua. dann anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles von der Führung des Verfahrens absehen würde. Dies trifft hier aus folgenden Gründen zu: Selbst wenn man annehmen wollte, daß der vorliegenden Beschwerde (etwa weil die den angefochtenen Bescheid tragende Argumentation abzulehnen und im Ergebnis Einbringung des Berichtigungsantrages bei der richtigen Stelle anzunehmen ist) Erfolg beschieden wäre, führte dies in weiterer Folge bloß zu einer meritorischen Entscheidung über den Berichtigungsantrag, die nach der Aktenlage und dem eigenen Vorbringen des Antragstellers im Berichtigungsantrag keine inhaltliche Änderung der vom Ergebnis des Zivilrechtsstreites bestimmten Gebührenvorschreibung ergäbe. Bei einer solchen Lage des Falles kann unter Bedachtnahme auf die Höhe der Gebührenvorschreibung aber nicht daran gezweifelt werden, daß eine objektive Einschätzung der Konsequenzen der Beschwerdeführung nach den vorhin erwähnten Kriterien zum Entschluß führen würde, von einer weiteren Rechtsverfolgung abzusehen.
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war sohin gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) mit in nichtöffentlicher Sitzung gefaßtem Beschluß (§72 Abs1 ZPO, §35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B120.1986Dokumentnummer
JFT_10139394_86B00120_00