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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Information durch den Beschwerdevertreter und die - in anderen vergleichbaren Fällen ergangene - Rechtsprechung (unter anderem des Verwaltungsgerichtshofes). Dem Beschwerdeführer war aber bewusst, dass die Behörde erster Instanz bereits Bescheide erlassen hatte, die von einer anderen Rechtsauffassung ausgingen als der, die der Beschwerdeführer vertrat. Ihm musste auf Grund der Information durch den Rechtsanwalt auch bewusst sein, dass der Verwaltungsgerichtshof in den möglicherweise vergleichbaren Fällen zwar die gemeinschaftsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf eine dadurch notwendige Verbreiterung der Tatsachengrundlage für beachtenswert hielt, eine (abschließende) Rechtsmeinung jedoch noch nicht geäußert hatte. Bei dieser Sach- und Rechtslage wäre es - auch unter Berücksichtigung eines gemeinschaftsrechtlichen Durchführungsverbotes - am Beschwerdeführer im Sinne der Judikatur gewesen, darzulegen, welche Maßnahmen er für den Fall, dass sich die von ihm vertretene Rechtsansicht nicht als zutreffend erweisen sollte, getroffen hatte, um eine entsprechende Berichtigung der ausstehenden AMA-Beiträge zu gewährleisten. Dass er diesbezügliche Vorsorgemaßnahmen ergriffen hätte, hat der Beschwerdeführer jedoch nicht behauptet. Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzutun, dass ihn an der objektiv vorliegenden Pflichtverletzung kein Verschulden trifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007170156.X03Im RIS seit
26.02.2008Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008