RS Vwgh 2008/1/25 2007/02/0032

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Veröffentlicht am 25.01.2008
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §53 Abs1 Z4a;
StVO 1960 §84 Abs1;
StVO 1960 §84 Abs2;
StVO 1960 §84 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/03/0176 E 22. März 2001 VwSlg 15581 A/2001 RS 1 (Hier: Hinweiszeichen "Verkehrsfunk")

Stammrechtssatz

Durch das Wort "Ansonsten" in § 84 Abs. 2 StVO 1960 wird eine Abgrenzung zur Regelung des Abs. 1 vorgenommen. Nur andere als im Abs. 1 dargestellte Ankündigungen unterliegen dem Verbot des Abs. 2, wobei weiters der Abs. 3 einen Ausnahmetatbestand zum Verbot des - und zwar nur - Abs. 2 normiert. Der als Ausnahme zum Regelungssystem der Abs. 2 und 3 (Verbot mit Ausnahmebewilligungstatbestand) gestaltete Abs. 1 des § 84 StVO 1960 ist dabei wiederum so gefasst, dass nach seinem klaren Wortlaut ("... nur ...") die Ankündigungen für die darin genannten Einrichtungen nur in der im Gesetz bestimmten Form (Hinweiszeichen "Pannenhilfe" bzw. "Tankstelle") erfolgen dürfen. Das heißt aber auch, dass das Gesetz eine Ausnahmebewilligung nach § 84 Abs. 3 StVO 1960 für eine andere Form der Ankündigung (als mit den Richtzeichen "Pannenhilfe" bzw. "Tankstelle") nicht vorsieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007020032.X01

Im RIS seit

14.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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