RS Vwgh 2008/1/25 2004/17/0054

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Veröffentlicht am 25.01.2008
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Index

L37161 Kanalabgabe Burgenland
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art140;
KanalabgabeG Bgld §5 Abs2 Z1 idF 1990/037;
KanalbenützungsgebührenV Wiesen 1997;
KanalbenützungsgebührenV Wiesen 2000;
KanalbenützungsgebührenV Wiesen 2001;
KanalbenützungsgebührenV Wiesen 2002;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/17/0056 2004/17/0055

Rechtssatz

Soweit die "Sachadäquanz" des im Gesetz vorgesehenen Berechnungsmodus angezweifelt wird, richten sich die Beschwerdeausführungen gegen die Verfassungsmäßigkeit der den Verordnungen der Marktgemeinde Wiesen über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr für Keltenberg und Römersee zu Grunde liegenden Gesetzesbestimmung. Insoweit sind jedoch beim Verwaltungsgerichtshof aus dem Blickwinkel des vorliegenden Beschwerdefalles keine Bedenken entstanden. Die verbaute Fläche erscheint als sachliches Kriterium für die Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzung einer Kanalanlage durch die verschiedenen Abgabepflichtigen durchaus geeignet. Der Verfassungsgerichtshof hat bisher keine Bedenken gegen vergleichbare gesetzliche Regelungen erkennen lassen. Daran ändert auch nichts der Hinweis auf die "pauschale Erfassung der Niederschlagswässer" durch die Definition der bebauten Fläche in § 5 Abs. 2 Z 1 Bgld KanalAbgG. Die in den Beschwerden dargestellte Situation, dass es nicht zur Einleitung der Niederschlagswässer in die Kanalisation kommen dürfe, ist nach diesen Ausführungen jedoch im gesamten örtlichen Geltungsbereich der Verordnung gegeben, sodass eine Berechnungsvorschrift vorliegt, die nicht einzelne Gebäude im Anwendungsbereich der Verordnung anders behandelt als andere Gebäude. Insofern bestehen daher unter dem Blickwinkel des Beschwerdefalles keine Bedenken gegen die gesetzliche Grundlage bzw. die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung in der vorliegenden Verordnung (Hinweis E 21. Februar 2005, 2004/17/0061).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004170054.X06

Im RIS seit

05.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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