Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Art139, 140 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung einiger Bestimmungen des Vbg. JagdG (vor allem betreffend das Töten jagender Hunde) und des TierseuchenG sowie eines Teiles der WutkrankheitenV der BH Dornbirn; Beschwerde gegen das Töten eines Hundes durch ein Jagdaufsichtsorgan anhängig; teilweise auch kein Eingriff in die Rechtssphäre - §42 Abs1 litf TierseuchenG wendet sich ausschließlich an den Verordnungsgeber; mangelnde LegitimationSpruch
I. Die Anträge auf Gesetzesprüfung und Verordnungsprüfung werden zurückgewiesen.
II. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Begründung:
I. Zu den Individualanträgen:
1. Unter Berufung auf Art140 Abs1 letzter Satz bzw. Art139 Abs1 letzter Satz B-VG stellt der Einschreiter die Anträge, §57 Abs1 litb des Jagdgesetzes, Vbg. LGBl. 5/1948 (das idF der Nov. LGBl. 9/1975 gilt; im folgenden: JagdG), die Abs1 bis 3, 7 und 8 des §69 dieses Gesetzes und §42 Abs1 litf des Tierseuchengesetzes, RGBl. 177/1909, idF der Nov. BGBl. 122/1949, als verfassungswidrig sowie Punkt 6 der
V der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 8. Oktober 1976, Zl. VI-6/9, betreffend Maßnahmen gegen die Wutkrankheit (kundgemacht im Dornbirner Gemeindeblatt vom 15. Oktober 1976) als gesetzwidrig aufzuheben. Wie im folgenden dargelegt wird, erweisen sich diese Anträge jedoch insgesamt als nicht zulässig.
a) Was §57 Abs1 litb JagdG (betreffend das Töten jagender Hunde durch Jagdaufseher) und die Abs1 bis 3 im §69 dieses Gesetzes (ebenfalls betreffend das Töten jagender Hunde) sowie Punkt 6 der zitierten V ("Hunde und Katzen, die abseits von bewohnten Siedlungsgebieten herrenlos angetroffen werden, sind von den Jagdberechtigten zu töten.") anlangt, ist es nicht zweifelhaft, daß diese Vorschriften an sich als Maßstab für die Rechtmäßigkeit jener in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzter Verwaltungsakte (nämlich das Töten eines dem Antragsteller gehörigen Hundes durch ein Jagdaufsichtsorgan) in Betracht kommen, gegen die sich die unter einem erhobene Beschwerde B58/83 wendet. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ist jedoch ein Individualantrag (abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmesituationen) unzulässig, der im Hinblick auf ein beim VfGH bereits anhängiges Beschwerdeverfahren zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes führen würde (zB VfSlg. 10356/1985).
b) Grundsätzlich das gleiche gilt für die Abs7 und 8 im §69 leg. cit. (wonach bei der (jagdrechtlich vorgesehenen) Tötung von Hunden dem Eigentümer keine Entschädigung gebührt bzw. über die Pflicht des Jagdausübungsberechtigten, Kadaver getöteter Hunde auf bestimmte Weise zu beseitigen), denen der Antragsteller die Wirkung zuschreibt, daß (was ebenfalls in Beschwerde gezogen wurde) ihm der Jagdaufseher das getötete Tier vorenthalten habe. Verneinte man hingegen die vom Einschreiter mit dieser Argumentation auch für das Beschwerdeverfahren behauptete Präjudizialität, so läge (da der VfGH nach ständiger Judikatur bloß von den im Individualantrag ins Treffen geführten Wirkungen auszugehen hat; s. zB VfSlg. 9876/1983) ein auf die bezogenen Gesetzesbestimmungen zurückzuführender Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers überhaupt nicht vor.
c) Was schließlich §42 Abs1 litf des Tierseuchengesetzes betrifft, genügt es festzuhalten, daß sich diese Vorschrift ausschließlich an den Verordnungsgeber wendet (vgl. zB VfGH 25. November 1983, G49, 62/83).
2. Die vorliegenden Individualanträge waren sohin wegen der fehlenden Legitimation des Antragstellers zurückzuweisen, was gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren beschlossen werden konnte.
II. Zur Beschwerde:
Der VfGH kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG).
...
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Legitimation, JagdrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B58.1983Dokumentnummer
JFT_10139394_83B00058_00