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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
AVG §56;Rechtssatz
Es kann der bel. Behörde nicht dahingehend gefolgt werden, dass ein Feststellungsbescheid ganz allgemein auch dann unzulässig sei, wenn die den Gegenstand der beantragten Feststellung bildende Rechtsfrage im Rahmen eines Strafverfahrens (als Vorfrage für die Strafbarkeit des Verhaltens) zu entscheiden wäre (die von der belangten Behörde zitierte Rechtsprechung zum Wasserrechtsgesetz ist insoweit jedenfalls nicht wie im angefochtenen Bescheid festgestellt ohne weiteres auf das Naturschutzrecht übertragbar). Nach der (jüngeren) hg. Rechtsprechung ist vielmehr eine beantragte Feststellung gegebenenfalls zulässig, wenn damit die allfällige Strafbarkeit eines zukünftigen Verhaltens oder im Beamtendienstrecht die disziplinäre Verantwortlichkeit abgeklärt werden soll (vgl. z.B. neben dem von der beschwerdeführenden Partei genannten Erkenntnis vom 20. Mai 1998, Zl. 96/09/0297, die hg. Erkenntnisse vom 27. November 1995, Zl. 95/10/0134, vom 28. Februar 2005, Zl. 2004/10/0010, oder vom 19. September 2006, Zl. 2004/05/0172, bzw. das hg. Erkenntnis vom 21. September 2005, Zl. 2003/12/0026; zum Aspekt, dass das Feststellungsinteresse generell nur bei Klarstellungen für die Zukunft zu bejahen sei, vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, § 56 AVG, E 205 und 206, wieder gegebene hg. Rechtsprechung).
Schlagworte
Bescheidbegriff Bescheidcharakter DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004100044.X01Im RIS seit
06.03.2008Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009