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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ApG 1907 §29 Abs1;Rechtssatz
Der Gesetzgeber nimmt schon dann einen Bedarf an einer ärztlichen Hausapotheke an, wenn die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 ApG erfüllt sind, d.h. wenn - nach der im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtslage - keine öffentliche Apotheke in der Ortschaft des Berufssitzes besteht und die Entfernung zur Betriebsstätte der nächsten öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer beträgt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. November 1994, VwSlg. 14163 A/1994). Auf die Frage, ob der antragstellende Arzt diesen Bedarf durch die Wahl seines Berufssitzes (vgl. § 45 Abs. 2 Ärztegesetz) - so die Beschwerde - "künstlich" erzeugt hat, kommt es nicht an. Vielmehr besteht bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 ApG ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006100152.X02Im RIS seit
07.03.2008Zuletzt aktualisiert am
10.02.2017