RS Vwgh 2008/1/28 2006/10/0152

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2008
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Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §29 Abs1;
ÄrzteG 1998 §45 Abs2;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber nimmt schon dann einen Bedarf an einer ärztlichen Hausapotheke an, wenn die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 ApG erfüllt sind, d.h. wenn - nach der im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtslage - keine öffentliche Apotheke in der Ortschaft des Berufssitzes besteht und die Entfernung zur Betriebsstätte der nächsten öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer beträgt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. November 1994, VwSlg. 14163 A/1994). Auf die Frage, ob der antragstellende Arzt diesen Bedarf durch die Wahl seines Berufssitzes (vgl. § 45 Abs. 2 Ärztegesetz) - so die Beschwerde - "künstlich" erzeugt hat, kommt es nicht an. Vielmehr besteht bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 ApG ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006100152.X02

Im RIS seit

07.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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