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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KO §14 Abs1;Rechtssatz
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch in rechtlicher Hinsicht jenem Beschwerdefall, der dem hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2006, Zl. 2003/07/0018, zugrunde lag. Aus den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ist auch im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass nach der Eröffnung des Konkurses die Erlassung des Vorauszahlungsbescheides - der Spruch des angefochtenen Bescheides betrifft ausschließlich die Vorauszahlung der Kosten für eine Ersatzvornahme - gegenüber der beschwerdeführenden Masseverwalterin (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2004, Zl. 2000/04/0118) zulässig war. Davon zu unterscheiden ist die strittige (für die gegenständliche Entscheidung unerhebliche) Frage, ob die Kosten für die Ersatzvornahme eine Masseforderung oder eine Konkursforderung darstellen und ob sie im letztgenannten Fall mangels rechtzeitiger Anmeldung im Konkursverfahren (§ 14 Abs. 1 KO) allenfalls nicht (erfolgreich) vollstreckt werden können, weil die fehlende Vollstreckbarkeit zu keiner Verletzung von subjektiven Rechten der beschwerdeführenden Masseverwalterin führen würde (vgl. abermals das zitierte Erkenntnis Zl. 2003/07/0018).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005040217.X01Im RIS seit
19.02.2008