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16/02 RundfunkNorm
ORF-G 2001 §13 Abs3;Rechtssatz
Mit ihrem Hauptargument, gegenständlich sei schon durch die Schwarzblende eine eindeutige Trennung zwischen dem Werbeblock und dem anschließenden Programmteil erfolgt, ist die beschwerdeführende Partei gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, Zl. 2005/04/0243, zu verweisen. Im vorliegenden Fall war aber auch der Sponsorhinweis (Ansage der Patronanzsendung im Sinne des § 17 Abs. 2 Z. 2 erster Satz ORF-G) nicht geeignet, eine eindeutige Trennung im Sinne des § 13 Abs. 3 ORF-G herbeizuführen, und zwar schon deshalb, weil auch der Sponsorhinweis an seinem Beginn wie ein Werbespot gestaltet war. Der Ansicht, der durchschnittliche Zuseher habe bei Betrachtung dieses Sponsorhinweises nicht zweifelsfrei erkennen können, ob es sich dabei noch um die Fortsetzung des vorangegangenen Werbespots handle, kann daher nicht entgegengetreten werden, sodass die Eindeutigkeit der Trennung im Sinne des § 13 Abs. 3 ORF-G fehlte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005040155.X01Im RIS seit
25.02.2008