RS Vwgh 2008/1/28 2007/04/0021

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Veröffentlicht am 28.01.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §42 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/10/0008 E 18. November 1981 VwSlg 10595 A/1981 RS 3

Stammrechtssatz

Ist die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die oberste Verwaltungsbehörde auf den VwGH übergegangen, so sind von diesem in dem von ihm fortzusetzenden Verwaltungsverfahren jene Normen des materiellen und formellen Rechtes anzuwenden, die von der säumigen Behörde anzuwenden gewesen wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007040021.X01

Im RIS seit

25.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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