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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/10/0134 E 27. November 1995 RS 1(Gleiches muss aber auch im Falle der Erlassung eines derartigen Auftrags durch die Behörde erster Instanz gelten, die von der Partei im Instanzenzug und letztlich mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann. Es steht nämlich nach Erteilung eines solchen Auftrags die Möglichkeit der Klärung der Frage der Bewilligung im Wege des Verfahrens über die Berufung gegen den Wiederherstellungsauftrag offen)Stammrechtssatz
Soll ein von der Partei beantragter Feststellungsbescheid klären, ob bestimmte (bereits durchgeführte) Maßnahmen einer Bewilligung nach § 3 Abs 1 Vlbg LSchG 1982 unterliegen oder nicht, kann, falls diese Maßnahmen bewilligungspflichtig sind, auch ein Feststellungsbescheid die Partei nicht vor einem Wiederherstellungsauftrag und vor einem Verwaltungsstrafverfahren bewahren. Sind die Maßnahmen aber nicht bewilligungspflichtig gewesen, so kann dies mit Erfolg auch in einem Verfahren zur Erlassung eines Wiederherstellungsauftrages oder in einem Strafverfahren geltend gemacht werden. Falls bereits ein rechtskräftiger Wiederherstellungsauftrag vorliegt und dieser dieselbe Sache wie der angestrebte Feststellungsbescheid betrifft, dann wäre dessen Erlassung schon deswegen unzulässig, weil die Rechtsfrage der Bewilligungspflicht der von der Partei verwirklichten Maßnahmen, deren Lösung im Feststellungsverfahren die Partei anstrebt, bereits geklärt wäre.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideRechtskraft Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004100044.X02Im RIS seit
06.03.2008Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009