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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Durch den in Klammern beispielsweise genannten Fall des Aufziehens eines Gewitters ist in der Auflage (die die ausnahmsweise Zulässigkeit von Sprengungen außerhalb der Sprengzeiten und Ankündigung bei den Nachbarn betrifft) ausreichend klargestellt, was unter "besonders dringenden Ausnahmefällen" zu verstehen ist. Eine Aufzählung aller bei bereits geladener Schießanlage zu einer raschen Sprengung zwingenden besonderen Gefahrensituationen erscheint nicht möglich. Durch die Verpflichtung, die Sprengung den Nachbarn "nachweislich anzukündigen", ist ausreichend bestimmt klargestellt, dass die Nachbarn vor der Sprengung auf eine Weise in Kenntnis zu setzten sind, dass ein Nachweis möglich ist. Aus dem Zweck dieser Verständigung, nämlich dem Schutz der Interessen der Nachbarn, ergibt sich, dass die Ankündigung jedenfalls so rechtzeitig zu erfolgen hat, dass es den Nachbarn gefahrlos möglich ist, sich auf die Gefährdung durch die Sprengung einzustellen.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Diverses Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006040136.X01Im RIS seit
25.02.2008