RS Vwgh 2008/1/28 2006/04/0136

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

AVG §59 Abs1;
MinroG 1999 §112 Abs1;
MinroG 1999 §113;
MinroG 1999 §116 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Durch den in Klammern beispielsweise genannten Fall des Aufziehens eines Gewitters ist in der Auflage (die die ausnahmsweise Zulässigkeit von Sprengungen außerhalb der Sprengzeiten und Ankündigung bei den Nachbarn betrifft) ausreichend klargestellt, was unter "besonders dringenden Ausnahmefällen" zu verstehen ist. Eine Aufzählung aller bei bereits geladener Schießanlage zu einer raschen Sprengung zwingenden besonderen Gefahrensituationen erscheint nicht möglich. Durch die Verpflichtung, die Sprengung den Nachbarn "nachweislich anzukündigen", ist ausreichend bestimmt klargestellt, dass die Nachbarn vor der Sprengung auf eine Weise in Kenntnis zu setzten sind, dass ein Nachweis möglich ist. Aus dem Zweck dieser Verständigung, nämlich dem Schutz der Interessen der Nachbarn, ergibt sich, dass die Ankündigung jedenfalls so rechtzeitig zu erfolgen hat, dass es den Nachbarn gefahrlos möglich ist, sich auf die Gefährdung durch die Sprengung einzustellen.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006040136.X01

Im RIS seit

25.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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