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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ist bereits ein Bescheid oder eine als Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu deutende Einstellungsverfügung nach § 46 Abs. 3 NatSchG ergangen, stellt die Frage der Bewilligungspflicht der betroffenen Maßnahmen eine Vorfrage für die Rechtmäßigkeit des Auftrags dar. Für ein gesondertes Feststellungsverfahren neben dem Verfahren über ein Rechtsmittel gegen die Einstellungsverfügung ist kein Raum.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004100044.X03Im RIS seit
06.03.2008Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009