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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §138;Rechtssatz
Vor dem Hintergrund, dass die in Rede stehenden statischen Maßnahmen, die nach dem Gesagten von der Ausschreibung noch nicht erfasst waren, zu erheblichen Mehrkosten bzw. zu einer deutlichen Überschreitung der Angebotssumme von EUR 120.000,-- führen werden, kann der Ansicht der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, dass die als notwendig hervorgekommenen Stütz- und Sicherungsmaßnahmen zum Schutz des Nachbargebäudes K. Umstände darstellen, die - wären sie schon vor der Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen - zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung im Sinne des § 139 Abs. 1 Z. 2 BVergG 2006 geführt hätten. Schon deshalb war die mitbeteiligte Partei nach der letztgenannten Bestimmung zur gegenständlichen Widerrufsentscheidung verpflichtet. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die mitbeteiligte Partei schon im Zeitpunkt der Ausschreibung hätte wissen müssen, dass bei Durchführung der gegenständlichen Baumeisterarbeiten die genannten Stütz- und Sicherungsmaßnahmen am Nachbargebäude erforderlich sein werden, weil ein allfälliges fahrlässiges Verschulden keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung, sondern allenfalls auf Schadenersatzpflichten hat (vgl. einerseits die zitierten Erläuterungen und andererseits die Ausführungen von Hahnl in Sachs (Hrsg.), Handbuch Beschaffung und Auftragsvergabe unter Punkt 16.2.1.2.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008040001.X01Im RIS seit
30.04.2008Zuletzt aktualisiert am
06.12.2011