RS Vwgh 2008/1/28 2008/04/0001

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Veröffentlicht am 28.01.2008
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Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §138;
BVergG 2006 §139 Abs1 Z2;
BVergG 2006 §139;

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund, dass die in Rede stehenden statischen Maßnahmen, die nach dem Gesagten von der Ausschreibung noch nicht erfasst waren, zu erheblichen Mehrkosten bzw. zu einer deutlichen Überschreitung der Angebotssumme von EUR 120.000,-- führen werden, kann der Ansicht der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, dass die als notwendig hervorgekommenen Stütz- und Sicherungsmaßnahmen zum Schutz des Nachbargebäudes K. Umstände darstellen, die - wären sie schon vor der Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen - zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung im Sinne des § 139 Abs. 1 Z. 2 BVergG 2006 geführt hätten. Schon deshalb war die mitbeteiligte Partei nach der letztgenannten Bestimmung zur gegenständlichen Widerrufsentscheidung verpflichtet. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die mitbeteiligte Partei schon im Zeitpunkt der Ausschreibung hätte wissen müssen, dass bei Durchführung der gegenständlichen Baumeisterarbeiten die genannten Stütz- und Sicherungsmaßnahmen am Nachbargebäude erforderlich sein werden, weil ein allfälliges fahrlässiges Verschulden keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung, sondern allenfalls auf Schadenersatzpflichten hat (vgl. einerseits die zitierten Erläuterungen und andererseits die Ausführungen von Hahnl in Sachs (Hrsg.), Handbuch Beschaffung und Auftragsvergabe unter Punkt 16.2.1.2.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008040001.X01

Im RIS seit

30.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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