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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/04/0088 E 28. Jänner 2008 2007/04/0087 E 28. Jänner 2008 2007/04/0083 E 28. Jänner 2008 2007/04/0085 E 28. Jänner 2008 2007/04/0086 E 28. Jänner 2008Rechtssatz
Das GWG sieht zwar eine Befristung der Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen für die Verteilung von Erdgas in § 26 Abs. 1 leg. cit. ausdrücklich vor, dies aber nur unter der Voraussetzung, dass die Befristung zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Auch im GWG hat der Gesetzgeber ausdrücklich normiert, dass Betreiber von Verteilernetzen, soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes nötig ist, auf Verlangen der Energie-Control Kommission Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen haben (§ 26 Abs. 3 vierter Satz leg. cit.). Die gegenständliche Befristung, die nach den Ausführungen der Energie-Control Kommission bloß die Möglichkeit schaffen soll, die Allgemeinen Bedingungen an eine künftige, geänderte Markt- und Rechtslage anzupassen, ist daher nicht erforderlich und somit rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit der Befristung bewirkt die inhaltliche Rechtswidrigkeit des gesamten angefochtenen Bescheides, weil die Befristung von der Bewilligung nicht getrennt werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2003, Zl. 2002/05/0072, und den hg. Beschluss vom 26. Februar 2003, Zl. 2003/04/0026).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007040084.X01Im RIS seit
26.02.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013