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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13a;Rechtssatz
Im Erkenntnis vom 30. November 2006, Zl. 2005/04/0163, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine bisherige Judikatur ausgesprochen, dass die den Befähigungsnachweis gemäß § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften den Maßstab für die Beurteilung gemäß § 19 leg. cit. bilden, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof in Anbetracht der Wortfolge "wenn ... nachgewiesen werden" in § 19 erster Satz GewO 1994 darauf hingewiesen, dass es Sache des Antragstellers ist, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft. Die Behörde ist auch nach Maßgabe des § 13a AVG nicht verpflichtet, den Antragsteller anzuleiten, welche bestimmte Beweismittel beizubringen wären.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005040057.X01Im RIS seit
06.03.2008Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008