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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32003L0055 Gasbinnenmarkt-RL Art25 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/04/0147 E 28. Jänner 2008Rechtssatz
Zu Recht führt die Beschwerdeführerin gegen die Befristung der Genehmigung Allgemeiner Bedingungen die Möglichkeit der Energie-Control Kommission, gemäß § 31g Abs. 1 letzter Satz GWG die Änderung oder Neuerstellung der Allgemeinen Bedingungen zu verlangen, ins Treffen. Dadurch kommt der Energie-Control Kommission nämlich schon kraft Gesetzes die Möglichkeit zu, eine Abänderung der bereits genehmigten Allgemeinen Bedingungen zu bewirken. Daran ändert die Wortfolge "die zur Genehmigung eingereichten" im letzten Satz des § 31g Abs. 1 GWG nichts, weil diese Wortfolge nicht etwa dahin zu verstehen ist, die Behörde könne eine Abänderung (bloß) hinsichtlich eingereichter, nicht aber hinsichtlich bereits genehmigter Allgemeiner Bedingungen verlangen. Ein solches Verständnis kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, weil er zum Zwecke der Abänderung von noch nicht genehmigten Allgemeinen Bedingungen in § 31g Abs. 1 GWG die Möglichkeit der Vorschreibung von Auflagen vorgesehen hat. Außerdem weist der Gesetzgeber in den Erläuterungen zu § 31g GWG - BlgNR 1411 GP XXII, 38 - ausdrücklich darauf hin, dass diese Regelung weitgehend § 26 GWG entspricht. Zum gleichen Ergebnis führt im Übrigen auch die gemeinschaftsrechtskonforme Interpretation des § 31g GWG, der auf die Richtlinie 2003/55/EG vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt zurückgeht. Diese Richtlinie sieht in ihrem Art. 25 Abs. 4 vor, dass Regulierungsbehörden befugt sind, falls erforderlich, von den Fernleitungs- und Verteilernetzbetreibern zu verlangen, die im Sinne der Abs. 2 und 3 genehmigten Bedingungen zu ändern, um sicher zu stellen, dass diese angemessen sind und nicht diskriminierend angewendet werden. (Hier: Somit ergibt sich im Hinblick auf § 31g Abs. 1 letzter Satz GWG, dass die von der Energie-Control Kommission behauptete Notwendigkeit für die Befristung der Genehmigung fehlt. Der angefochtene Bescheid war daher (aus den im Erkenntnis vom 28. Jänner 2008, Zl. 2007/04/0084, genannten Gründen in seinem gesamten Umfang) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.)
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007040146.X02Im RIS seit
06.03.2008Zuletzt aktualisiert am
26.07.2012