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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gehörte der Bescheid des Umweltsenates, mit dem - mit die belangte Behörde bindender Wirkung (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. März 2006, Zl. 2006/05/0020) - festgestellt worden war, dass die verfahrensgegenständliche Weganlage einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, unbestrittenermaßen dem Rechtsbestand an. Daran änderte die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nichts. Ein durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bekämpfter Bescheid verliert nämlich - abgesehen vom Fall der Zuerkennung aufschiebender Wirkung - erst mit der Aufhebung gemäß § 42 Abs. 2 VwGG seine Rechtswirksamkeit; soweit aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, kommt diese erst mit der Zustellung des Aufschiebungsbeschlusses - mit ex-nunc-Wirkung -
zum Tragen (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 2006, Zl. 2005/18/0504, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007100290.X01Im RIS seit
06.03.2008