RS Vwgh 2008/1/29 2005/05/0152

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2008
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BauO OÖ 1994 §41 Abs3 Z4 idF 1998/070;
BauRallg;

Rechtssatz

Allein der Umstand, dass diese von der Baubehörde erster Instanz festgestellte Planabweichung erst im Berufungsbescheid als weiterer Baueinstellungsgrund herangezogen wurde, macht den Berufungsbescheid nicht rechtswidrig.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005050152.X03

Im RIS seit

28.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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