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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Allein der Umstand, dass diese von der Baubehörde erster Instanz festgestellte Planabweichung erst im Berufungsbescheid als weiterer Baueinstellungsgrund herangezogen wurde, macht den Berufungsbescheid nicht rechtswidrig.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005050152.X03Im RIS seit
28.02.2008Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009