Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/05/0194 E 14. Dezember 2004 RS 2 (hier: nur erster Satz)Stammrechtssatz
Die einem Antrag um Abteilungsbewilligung gemäß § 15 Abs. 1 BauO für Wien anzuschließende schriftliche Zustimmungserklärung der Eigentümer (aller Miteigentümer) der von der Grundabteilung erfassten Grundstücke ist ein Beleg der Einreichung, dessen Fehlen einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG begründet (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, S. 264 und S. 284 E. 12a f). Die Baubehörde erster Instanz war daher berechtigt, den Beschwerdeführern einen Auftrag zur Vorlage der Zustimmungserklärung der Stadt Wien als Eigentümerin der von der beantragten Grundabteilung betroffenen Grundstücke im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen. Da die Behörde erster Instanz den auf § 15 Abs. 1 BauO für Wien gestützten Antrag der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG mangels Behebung des Formgebrechens zurückgewiesen hat, war für die belangte Behörde Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG allein die Frage, ob die Entscheidung der Behörde erster Instanz dem § 13 Abs. 3 AVG entspricht (vgl. Hauer/Leukauf, a.a.O., Seite 289, E. 40 zu § 13 Abs. 3 AVG).
Schlagworte
Formgebrechen behebbare Beilagen Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050146.X01Im RIS seit
28.02.2008