RS Vwgh 2008/1/29 2007/05/0146

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2008
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
BauO Wr §15 Abs1 idF 2006/061;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/05/0194 E 14. Dezember 2004 RS 2 (hier: nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die einem Antrag um Abteilungsbewilligung gemäß § 15 Abs. 1 BauO für Wien anzuschließende schriftliche Zustimmungserklärung der Eigentümer (aller Miteigentümer) der von der Grundabteilung erfassten Grundstücke ist ein Beleg der Einreichung, dessen Fehlen einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG begründet (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, S. 264 und S. 284 E. 12a f). Die Baubehörde erster Instanz war daher berechtigt, den Beschwerdeführern einen Auftrag zur Vorlage der Zustimmungserklärung der Stadt Wien als Eigentümerin der von der beantragten Grundabteilung betroffenen Grundstücke im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen. Da die Behörde erster Instanz den auf § 15 Abs. 1 BauO für Wien gestützten Antrag der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG mangels Behebung des Formgebrechens zurückgewiesen hat, war für die belangte Behörde Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG allein die Frage, ob die Entscheidung der Behörde erster Instanz dem § 13 Abs. 3 AVG entspricht (vgl. Hauer/Leukauf, a.a.O., Seite 289, E. 40 zu § 13 Abs. 3 AVG).

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Beilagen Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050146.X01

Im RIS seit

28.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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