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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof ist zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen; ein Rechtsschutzbedürfnis ist dann zu verneinen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen ist und wenn die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen daher nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (Hinweis auf den hg. Beschluss vom 31. Juli 2006, Zl. 2006/05/0156, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005050152.X04Im RIS seit
28.02.2008Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009