RS Vwgh 2008/1/29 2005/05/0152

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Veröffentlicht am 29.01.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof ist zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen; ein Rechtsschutzbedürfnis ist dann zu verneinen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen ist und wenn die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen daher nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (Hinweis auf den hg. Beschluss vom 31. Juli 2006, Zl. 2006/05/0156, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005050152.X04

Im RIS seit

28.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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