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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §38;Rechtssatz
Als verfahrensrechtlicher Bescheid ist die Aussetzung selbstständig mit jenem Rechtsmittel bekämpfbar, das gegen den in der Sache zu ergehenden Bescheid zur Verfügung steht (Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 51 zu § 38 AVG). "Bescheid eines Gemeindeorganes" im Sinne des Art. 119a Abs. 5 B-VG bzw. § 102 Abs. 1 OÖ GdO ist auch ein verfahrensrechtlicher Bescheid (Hinweis auf Hauer, Gemeindeaufsicht, in: Klug/Oberndorfer/Wolny, Das österreichische Gemeinderecht, 17. Teil, Rz 104), weshalb auch gegen eine gemäß § 38 AVG ergangene Aussetzung die Vorstellung zulässig ist. Prüfungsgegenstand vor der Vorstellungsbehörde ist die Frage, ob Rechte des Vorstellungswerbers durch den angefochtenen Bescheid verletzt wurden; bei einem hier bekämpften, nach § 38 AVG ergangenen Bescheid war daher auch Prüfungsgegenstand die Frage, ob eine Vorfragensituation besteht (Hinweis auf die Nachweise bei Hengschläger/Leeb, aaO, Rz 52).
Schlagworte
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde (siehe auch B-VG Art118 Abs2 und Abs3) Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006050232.X02Im RIS seit
11.03.2008