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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1017;Rechtssatz
Das Bestehen bzw. zumindest die gleichzeitige Begründung eines dem Bürgerlichen Recht entsprechenden Vollmachtsverhältnisses ist unabdingbare, wenn auch nicht hinreichende Voraussetzung für eine rechtsgültige Vertretung vor der Behörde. Es wird nämlich erst dann nach außen wirksam, wenn es in der in § 10 AVG festgelegten Form zum Ausdruck gebracht wird (Hinweis auf die Nachweise aus der hg. Judikatur bei Hengstschläger/Leeb, AVG, § 10, Randzahl 7).
Diese Autoren zählen die Arten der Offenlegung auf: Schriftliche Vollmacht, mündliche Vollmachtserteilung (vor der Behörde) und Berufung auf die erteilte Vollmacht.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter ZurechnungBeginn Vertretungsbefugnis VollmachtserteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005050252.X03Im RIS seit
06.03.2008Zuletzt aktualisiert am
03.04.2015