RS Vwgh 2008/1/29 2005/05/0172

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Veröffentlicht am 29.01.2008
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Index

L85003 Straßen Niederösterreich
10/10 Grundrechte
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht

Norm

EisbEG 1954 impl;
LStG NÖ 1999 §11;
StGG Art2;

Rechtssatz

Gegen die Rechtslage in Niederösterreich bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken: Der Verfassungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 3. Oktober 2007, B 1965/06, auf seine ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach differenzierende Kostenersatzregelungen in verschiedenen Verfahrensbereichen, mögen diese auch eine gewisse Verwandtschaft aufweisen, noch nicht dem Gleichheitssatz widersprächen. Unsachlich wäre hingegen eine Regelung, wonach wohl dem im Enteignungsverfahren unterlegenen, nicht aber dem obsiegenden Enteignungsgegner Kostenersatz zusteht (s auch das Erkenntnis VfSlg. Nr. 15.190, betreffend § 7 Abs. 3 Eisenbahnenteignungsgesetz in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005050172.X02

Im RIS seit

06.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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