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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Bei Vorliegen der im § 5 Abs. 3 Bgld BauG 1997 genannten Voraussetzungen sind von der Baubehörde die Baulinien oder zwingenden Baulinien bescheidmäßig festzulegen. Ob ein Ausnahmefall im Sinne des § 5 Abs. 3 Bgld BauG 1997 vorliegt, hat die Behörde auch entsprechend zu begründen (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 31. August 1999, Zl. 99/05/0095 und vom 30. Juli 2002, Zl. 2000/05/0220).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DiversesBaubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050195.X02Im RIS seit
27.02.2008Zuletzt aktualisiert am
03.10.2014