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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §112 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/11/0004 E 18. März 2003 RS 1(hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Der Anspruch aus einer aktiven ASVG-Pension stellt schon deswegen keinen Grund für eine Befreiung von der Beitragspflicht iSd § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998 bzw. des § 7 Abs. 1 der Satzung dar, weil diese Bestimmungen nach ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut ausschließlich auf Ruhe-(Versorgungs-)genüsse aus unkündbaren Dienstverhältnissen zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft abstellen. Die Befreiungsmöglichkeit sollte nur für pragmatisierte Ärzte geschaffen werden, also für solche, die auf Grund ihrer unkündbaren, genau umschriebenen Stellung einen Anspruch auf Ruhegenuss haben. Anderen Ärzten sollte nach dem Inhalt dieser Vorschriften keine Befreiungsmöglichkeit eingeräumt werden. Mangels Vorliegen einer Gesetzeslücke besteht daher kein Grund für eine analoge Anwendung des § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998 bzw. des § 7 Abs. 1 der Satzung (Hinweis E 11. Februar 1992, 92/11/0025; E 30. Jänner 1996, 95/11/0375).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006110114.X01Im RIS seit
06.03.2008Zuletzt aktualisiert am
30.11.2011