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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Art144 Abs1 B-VG; mangelnder Bescheidcharakter einer Erledigung der Gemeinderätlichen Personalkommission der Gemeinde Wien - Mitteilung einer Rechtsauffassung; Zurückweisung der BeschwerdeSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Der Vorsitzende der Gemeinderätlichen Personalkommission der Gemeinde Wien übermittelte an die Bediensteten der Magistratsabteilung 70 zu Handen des AR R O folgendes Schreiben:
"Bezugnehmend auf Ihren Antrag vom 13. März 1986 auf Anerkennung der MA 70 als eigene Dienststelle gemäß §4 Abs1 W-PVG und auf Bildung eines Dienststellenwahlausschusses gemäß §15 Abs1 und 3 in Verbindung mit §50 Abs3 W-PVG darf ich Ihnen als Vorsitzender der gemeinderätlichen Personalkommission folgendes mitteilen:
Die gemeinderätliche Personalkommission hat sich in ihrer Sitzung am 20. März 1986 mit Ihrem Antrag befaßt und ist nach Beratung zu folgender Rechtsauffassung gelangt:
Der Beschluß vom 19. Dezember 1985, PK 1352, mit dem unter anderem die Magistratsabteilungen 58, 61 (mit Ausnahme der Standesämter), 62, 63, 64 und 70 gemäß §4 W-PVG zu einer Dienststelle im Sinne des Wiener Personalvertretungsgesetzes zusammengefaßt wurden, ist als Verordnung zu qualifizieren. Diese Verordnung findet im §4 Abs2 W-PVG ihre gesetzliche Deckung, da die erwähnten Magistratsabteilungen die gleiche Personalstruktur aufweisen (rechtskundige Bedienstete, Fachbedienstete des Verwaltungsdienstes, Kanzleibedienstete und Amtsgehilfen), überwiegend mit behördlichen Verfahren befaßt sind und derselben Geschäftsgruppe des Magistrates angehören. Daraus ergeben sich gemeinsame berufliche Interessen der Bediensteten, deren Wahrung durch einen gemeinsamen Dienststellenausschuß gefördert wird. Dabei dürfen nicht nur die Mitwirkungsrechte des Dienststellenausschusses gegenüber dem Magistrat berücksichtigt werden. Es muß vielmehr auch auf §39 Abs10 W-PVG Bedacht genommen werden, wonach der Hauptausschuß bei Ausübung seiner Mitwirkungsrechte das Einvernehmen mit den betroffenen Dienststellenausschüssen herzustellen hat.
Eine Änderung des erwähnten Beschlusses der gemeinderätlichen Personalkommission vom 19. Dezember 1985 in dem von Ihnen gewünschten Sinn wäre im übrigen für die erstmalige Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse am 28. und 29. April 1986 nicht mehr möglich, weil eine solche Verordnungsänderung nicht zurückwirken könnte. Für die Anzahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse sowie das aktive und passive Wahlrecht sind jedoch gemäß §7 Abs2 und 3 bzw. §13 W-PVG die Verhältnisse am 4. März 1986, dem Stichtag gemäß §19 Abs1 W-PVG, entscheidend. Weiters waren von den Dienststellenwahlausschüssen die Wahlkundmachungen gemäß §10 der Wiener Personalvertretungs-Wahlordnung bis 11. März 1986 zu veröffentlichen. Schließlich hatten gemäß §12 Abs1 dieser Wahlordnung Dienststellenwahlausschüsse die Wählerlisten nach dem Stand der Wahlberechtigten vom 4. März 1986 zu verfassen, die derzeit zur Einsicht aufliegen und nur mehr auf Grund eines im §12 Abs3 bis 5 der Wahlordnung geregelten Verfahren geändert werden dürfen."
2. Gegen diese als Bescheid gewertete Erledigung der Gemeinderätlichen Personalkommission der Gemeinde Wien richtet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde der (Teil-)Dienststellenversammlung der Magistratsabteilung 70 des Magistrates der Stadt Wien, mit der die Verfassungswidrigkeit der V der Gemeinderätlichen Personalkommission vom 9. Jänner 1986, durch die der Dienststellenversammlung der Magistratsabteilung 70 ihr Status und damit ihr Recht auf einen eigenen Dienststellenausschuß genommen worden sei, geltend gemacht und die Aufhebung der Erledigung der Gemeinderätlichen Personalkommission beantragt wurde.
3. Der VfGH kann im vorliegenden Fall davon absehen zu prüfen, ob die (Teil-)Dienststellenversammlung der Magistratsabteilung 70 des Magistrates der Stadt Wien durch die angefochtene Erledigung überhaupt in ihren Rechten verletzt werden könnte.
Die angefochtene Erledigung ist nämlich kein Bescheid. Sie gibt den Bediensteten der Magistratsabteilung 70 lediglich eine Rechtsauffassung bekannt. Auch die Form des Schreibens spricht gegen dessen Bescheidcharakter. Die Bf. behauptet auch nicht, daß die Erledigung etwa die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt gegen sie beinhalte, wofür übrigens jeglicher Anhaltspunkt fehlt.
Da die angefochtene Erledigung demnach weder an die Bf. gerichtet ist noch einen Bescheid bzw. die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, war die Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung wegen Nichtzuständigkeit des VfGH zurückzuweisen.
Schlagworte
BescheidbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B401.1986Dokumentnummer
JFT_10139394_86B00401_00