RS Vwgh 2008/1/29 2005/05/0252

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Veröffentlicht am 29.01.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1017;
AVG §10 Abs2;
AVG §10 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Begünstigung des § 10 Abs. 4 AVG befreit von einer Vollmachtsvorlage, aber nicht von der Offenlegung; nach dieser Bestimmung kann die Behörde auch dann von einer ausdrücklichen Vollmacht, also von einer Urkunde oder einer mündlichen Vollmachtserteilung absehen, wenn amtsbekannte Familienmitglieder, z. B. der Ehegatte, BEHAUPTEN, in Vertretung eines Beteiligten zu handeln (Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG, Randzahl 14 zu § 10 AVG).

Schlagworte

Amtsbekannte Familienmitglieder EhegattenRechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter Zurechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005050252.X04

Im RIS seit

06.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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