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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1017;Rechtssatz
Die Begünstigung des § 10 Abs. 4 AVG befreit von einer Vollmachtsvorlage, aber nicht von der Offenlegung; nach dieser Bestimmung kann die Behörde auch dann von einer ausdrücklichen Vollmacht, also von einer Urkunde oder einer mündlichen Vollmachtserteilung absehen, wenn amtsbekannte Familienmitglieder, z. B. der Ehegatte, BEHAUPTEN, in Vertretung eines Beteiligten zu handeln (Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG, Randzahl 14 zu § 10 AVG).
Schlagworte
Amtsbekannte Familienmitglieder EhegattenRechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter ZurechnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005050252.X04Im RIS seit
06.03.2008Zuletzt aktualisiert am
03.04.2015