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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §38;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/05/0094 E 30. August 1994 RS 2Stammrechtssatz
Eine anhängige Beschwerde bei einem der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes begründet für die Behörde keine Vorfragenproblematik. Davon abgesehen ermächtigt § 38 AVG die Behörde zur Aussetzung eines Verfahrens unter bestimmten Voraussetzungen, verpflichtet sie jedoch nicht dazu, weshalb ein Rechtsanspruch einer Partei auf eine Aussetzung des Verfahrens aus § 38 AVG nicht abzuleiten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050296.X04Im RIS seit
11.03.2008Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017