RS Vwgh 2008/1/29 2007/18/0400

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2008
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
59/04 EU - EWR

Norm

11997E018 EG Art18;
11997E039 EG Art39;
B-VG Art7 Abs1;
EURallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/18/0402 2007/18/0401

Rechtssatz

Die Differenzierung hinsichtlich der Erteilung von Aufenthaltstiteln zwischen drittstaatszugehörigen Angehörigen von Österreichern anhand des Kriteriums, ob diese einen gemeinschaftsrechtsrelevanten Sachverhalt verwirklicht haben, ist sachlich gerechtfertigt, weil es zur Sicherung und Förderung der Ausübung der Freizügigkeit (Art. 18 EG) und anderer Rechte nach dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (Art. 39 ff EG) durch österreichische Staatsangehörige notwendig ist, dass in Umsetzung des Gemeinschaftsrechts drittstaatszugehörigen Angehörigen von "freizügigkeitsberechtigten" Österreichern Aufenthaltstitel unter vereinfachten Bedingungen erteilt werden. Dadurch dass die Erteilung von Aufenthaltstiteln an drittstaatszugehörige Angehörige von "nicht freizügigkeitsberechtigten" Österreichern, die in der Ausübung ihrer Rechte nach dem EG nicht gefördert und geschützt werden müssen, von der Erfüllung bestimmter Erteilungsvoraussetzungen abhängt und die Behörde zB im Einzelfall jährlich (im Verlängerungsfall des Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" alle zwei Jahre) zu prüfen hat, ob der Aufenthalt des jeweiligen Angehörigen iSd beantragten Zwecks (Angehörigeneigenschaft) und des Vorliegens der Erteilungsvoraussetzungen nach wie vor gerechtfertigt ist, soll im Gegenzug die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und die Hintanhaltung allfälliger Missbräuche sichergestellt werden (Hinweis VfGH E 13. Oktober 2007, B 1462/06).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007180400.X04

Im RIS seit

12.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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