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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §112;Rechtssatz
§ 22 Dienstordnung B bringt zum Ausdruck, dass der "erhöhte Kündigungsschutz" für in einem unbefristeten Dienstverhältnis stehende Ärzte besteht, die die näheren in Z. 1 bis 3 genannten - persönlichen - Voraussetzungen erfüllen, ohne dass hier auf eine bestimmte Art der Tätigkeit oder eine bestimmte Art der Dienststelle abgestellt wird. Weder § 22 noch § 131 legcit - und auch nicht § 134 legcit - legen nahe, dass bei der Möglichkeit einer Kündigung der im Dienstverhältnis zum Sozialversicherungsträger stehenden Ärzte auf die Art der Dienststelle abzustellen wäre. Auch andere Bestimmungen der Dienstordnung B sprechen dafür, dass der Begriff "Einrichtung" nicht in einer auf Krankenanstalten eingeengten Bedeutung zu verstehen ist. So wird etwa in § 75 Abs. 1c, in welchem - zu den Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenpension - der Begriff "Einrichtung" im Zusammenhang mit § 3 StudFG 1992 verwendet, bezieht sich somit auf die dort genannten Universitäten, Akademien und anderen Institutionen. Aus den vorstehenden Erwägungen ist ersichtlich, dass die in § 131 Abs. 7 legcit angeführten "unkündbaren" Ärzte unter bestimmten, wenngleich eingeschränkten Voraussetzungen gekündigt werden können. Die Bfin ist somit nicht "unkündbar" iSd § 112 ÄrzteG 1998 bzw. des § 7 der Satzung des Wohlfahrtsfonds. Dass die Kündigung nur nach Erfüllung sehr restriktiver Voraussetzungen möglich wäre, ändert an dieser Beurteilung nichts, zumal kein Anhaltspunkt dafür besteht, die Erfüllung der Voraussetzungen, unter denen doch eine Kündigung erfolgen kann, sei in Ansehung der Bfin auszuschließen. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Behörde im Bescheid die Auffassung vertrat, es seien nicht die notwendigen Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 der Satzung für die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006110114.X03Im RIS seit
06.03.2008Zuletzt aktualisiert am
30.11.2011