RS Vwgh 2008/1/29 2006/11/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2008
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Index

L94059 Ärztekammer Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §109;
ÄrzteG 1998 §2 Abs2;
AVG §18 Abs4 impl;
AVG §18 Abs4;
AVG §58 Abs3 impl;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 2000 Abschn1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/11/0103 E 27. Jänner 2009

Rechtssatz

Dann, wenn die Behörde eine Kollegialbehörde ist, ist dem Erfordernis der Bezeichnung der Behörde durch ihre - bloße - Bezeichnung im Bescheid Rechnung getragen; der namentlichen Anführung der einzelnen Mitglieder der Kollegialbehörde bedarf es mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage nicht. Der Bf wurde daher nicht dadurch in seinen Parteirechten verkürzt, dass aus dem Bescheid die Namen der Mitglieder des Ausschusses nicht hervorgehen, zumal ihm als Partei des Verfahrens ein Anspruch auf Bekanntgabe der Mitglieder des Verwaltungsausschusses zwar zukam, er aber nicht vorgebracht hat, die Bekanntgabe derselben vergeblich verlangt zu haben (Hinweis E 30. März 2004, 2002/06/0160; E 27. April 2000, 98/06/0116).

Schlagworte

Behördenbezeichnung BehördenorganisationRechtmäßigkeit behördlicher Erledigungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006110059.X03

Im RIS seit

27.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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