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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §109;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/11/0103 E 27. Jänner 2009Rechtssatz
Dann, wenn die Behörde eine Kollegialbehörde ist, ist dem Erfordernis der Bezeichnung der Behörde durch ihre - bloße - Bezeichnung im Bescheid Rechnung getragen; der namentlichen Anführung der einzelnen Mitglieder der Kollegialbehörde bedarf es mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage nicht. Der Bf wurde daher nicht dadurch in seinen Parteirechten verkürzt, dass aus dem Bescheid die Namen der Mitglieder des Ausschusses nicht hervorgehen, zumal ihm als Partei des Verfahrens ein Anspruch auf Bekanntgabe der Mitglieder des Verwaltungsausschusses zwar zukam, er aber nicht vorgebracht hat, die Bekanntgabe derselben vergeblich verlangt zu haben (Hinweis E 30. März 2004, 2002/06/0160; E 27. April 2000, 98/06/0116).
Schlagworte
Behördenbezeichnung BehördenorganisationRechtmäßigkeit behördlicher ErledigungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006110059.X03Im RIS seit
27.02.2008Zuletzt aktualisiert am
08.04.2009