RS Vwgh 2008/1/29 2006/05/0252

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Veröffentlicht am 29.01.2008
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht

Norm

EisbEG 1954 §44 impl;
LStG OÖ 1991 §36 Abs2;
LStG OÖ 1991 §36 Abs3;

Rechtssatz

Zu der hier anzuwenden Rechtslage hat der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 21. Mai 1996, Zl. 95/05/0121, und vom 14. Dezember 2004, 2004/05/0079, ausdrücklich festgehalten, dass zu den Kosten des Enteignungsverfahrens, für die ein Kostenersatz gebührt, nur jene gezählt werden können, die während des anhängigen Verwaltungsverfahrens entstehen. Als Bemessungsgrundlage für den Kostenersatz kommt höchstens der tatsächlich gebührende (das ist in der Regel der von der Behörde zuerkannte) Entschädigungsbetrag in Betracht, soweit nicht eine niedrigere Bemessungsgrundlage geltend gemacht worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006050252.X02

Im RIS seit

28.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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