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20/02 FamilienrechtNorm
EheG §23;Rechtssatz
Das Eingehen einer Ehe zum ausschließlichen Zweck, fremdenrechtlich oder ausländerbeschäftigungsrechtlich bedeutsame Berechtigungen zu erlangen, stellt eine gravierende Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008180078.X01Im RIS seit
16.05.2008Zuletzt aktualisiert am
25.01.2009