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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/06/0167 E 12. Dezember 1991 RS 5Stammrechtssatz
Die Behörde ist gehalten zu begründen, weshalb sie vom Ermessen in einer bestimmten Richtung Gebrauch gemacht hat, da sie auch in anderen gleichgelagerten Fällen das Ermessen gleichartig ausüben müßte, will sie sich nicht dem Vorwurf einer willkürlichen Handhabung des Ermessens aussetzen
(Hinweis E 9.10.1962, 1584/1961; E 14.6.1965, 381/64; E 18.10.1965, 1031/65).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH ErmessensentscheidungenErmessenAllgemeinBegründung von ErmessensentscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005050276.X06Im RIS seit
28.02.2008Zuletzt aktualisiert am
22.05.2013