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L65004 Jagd Wild OberösterreichNorm
AVG §74 Abs1;Rechtssatz
In seinem Erkenntnis vom 30. September 1996, Zl. G 1374/95, VfSlg. 14.610, hatte sich der Verfassungsgerichtshof mit einer dem § 11 Abs. 5 NÖ LStG vergleichbaren Bestimmung zu befassen: Der den Ersatz von Wildschäden regelnde § 77 Abs. 1 Oö Jagdgesetz idF LGBl. Nr. 2/1990 sah vor, dass in gerichtlichen Verfahren das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 sinngemäß anzuwenden sei. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes habe sich der Landesgesetzgeber im Rahmen des ihm von Verfassung wegen eingeräumten rechtspolitischen Gestaltungsfreiraumes gehalten, wenn er in gerichtlichen Verfahren über einen Anspruch auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden den Grundsatz der Einseitigkeit der Kostenersatzpflicht verankert hatte. Wenn somit im verwaltungsbehördlichen Enteignungsverfahren nach § 11 NÖ LStG ausschließlich die Kostenregelung des § 74 Abs. 1 AVG Anwendung findet, können die Beschwerdeführer dadurch in ihren Rechten nicht verletzt sein, dass im angefochtenen Bescheid sehr wohl, wenn auch in einem wesentlich geringeren als im begehrten Ausmaß, Kosten zugesprochen worden waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005050172.X03Im RIS seit
06.03.2008