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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/10/0225 E 9. Juli 1990 RS 4 (hier ohne den Klammerausdruck am Ende)Stammrechtssatz
Es kommt auf den normativen Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches des rechtskräftig gewordenen Vorbescheides an. Hat eine Behörde unter mehreren Versagungsgründen einen gewählt, auf den sie ihre Entscheidung stützt, und steht eben dieser Versagungsgrund auch der positiven Erledigung eines neuerlichen Antrages entgegen, dann ist dieser wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (hier: § 1 Abs 1 AMG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005110102.X01Im RIS seit
15.05.2008